Mitwirkungsorgane erklärt

Die Klassenpflegschaft

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft.

Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.

Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft.  Auch hier bietet es sich an, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.

Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Themen können sein:

  • Hausaufgaben
  • Leistungsüberprüfungen
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Schulveranstaltungen außerhalb der Schule
  • Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
  • Erziehungsschwierigkeiten.

Die Klassenpflegschaft kann bei der Planung und Organisation von Klassenfahrten helfen, diese begleiten und sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung fest. Auch einzelne Eltern können Themen zur Tagesordnung anmelden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer wird in der Regel an der Sitzung teilnehmen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer einladen, die in der Klasse unterrichten, damit sie die Grundzüge ihres Unterrichts und ihrer
pädagogischen Arbeit erläutern.

Die Klassenkonferenz

Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, sowie das in der Klasse eingesetzte weitere pädagogische und sozialpädagogische Personal.

An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie deren Stellvertretungen mit beratender Stimme teil. Dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen und Schüler geht. Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse (z. B. über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts). Sie berät über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über

  • Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse
  • die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
  • weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz

im außerunterrichtlichen Bereich.

Die Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften, sowie deren Vertretung mit beratender Stimme.

Die oder der Schulpflegschaftvorsitzende lädt zur Sitzung ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an der Sitzung teilnehmen. Die Eltern können auch unter sich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit beraten.

Die Schulpflegschaft wählt eine/n Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertretungen. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern  abzustimmen. Informationen der Schulleitung sollen so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.

(Die Liste finden Sie unter “Elternvertretungen”)

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsorgan der Schule.

Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Vertreter und Vertreterinnen der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. (Die Elternvertreter/innen wurden zuvor von der Schulpflegschaft, die Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.)

Die Anzahl der Mitglieder dieser Konferenz hängt von der Größe der Schule ab. Die Schulkonferenz hat an Schulen mit:

  • bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
  • bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
  • mehr als 500 Schülerinnen und Schüler 18 Mitglieder.

Den Vorsitz hat immer die Schulleitung, allerdings ohne Stimmrecht.

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in §65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von  Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen.

(Die Liste finden Sie unter “Elternvertretungen”)

Wahlen

Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt. Jeweils zu Beginn des Schuljahres gibt das Ministerium für Schule und Weiterbildung einen Wahlkalender mit Empfehlungen für die Wahltermine heraus. Dieser Wahlkalender enthält auch Informationen zu den wichtigsten Formalien. Die Schulen stellen den Wahlkalender allen Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zur Verfügung. Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufenpflegschaft die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 SchulG verbindlich, für die Wahlen zu diesen Gremien § 64 SchulG. Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften erlassen. Zur Arbeitserleichterung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung zwei Empfehlungen herausgegeben und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) veröffentlicht. Die Schulkonferenz kann sich dieser Empfehlungen bedienen und sie als eigene  Wahlordnung und als eigene Geschäftsordnung der Mitwirkungsgremien der Schule erlassen. Sie kann aber auch abweichende oder ergänzende Regelungen beschließen, solange sie nicht den §§ 63 und 64 SchulG widersprechen.

Der “Eilt – Ausschuss”

Sollten wichtige Thema kurzfristig zur Entscheidung kommen müssen, die Zeit für eine “ordentlich” einberufene Konferenz aber nicht mehr ausreichen, tritt der “Eilt – Ausschuss” zusammen. Er hat dann volle Entscheidungsvollmacht.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein/e Vertreter/in der Elternschaft;
  • ein/e Vertreter/in der Lehrerschaft;
  • die Schulleiterin.

Elternvertretung nach außen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, gegenüber dem Schulträger, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden, soweit deren Entscheidungsbefugnis reicht. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern nach innen gegenüber der Schulleitung und den anderen Schulmitwirkungsgremien. Wer als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Elterngremiums nach außen auftritt, kann dabei nicht für die Schule sprechen. Schulträger und Schulaufsicht hören Vertreterinnen und Vertreter der Eltern häufig unmittelbar an. In solchen Fällen sollte selbstverständlich sein, dass sie allein die Beschlüsse ihrer Gremien vertreten und nicht ihre persönliche Meinung als „den Elternwillen“ vortragen. Schulpflegschaften können örtlich und überörtlich zusammenarbeiten und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht wahrnehmen. Solche Stadt- und Gemeindeschulpflegschaften arbeiten in vielen Orten des Landes erfolgreich.

Elternvertretung auf Landesebene

In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung wirken Eltern auch auf Landesebene mit. Diese Mitwirkung beim Ministerium für Schule und Weiterbildung wird durch organisierte Elternverbände wahrgenommen, die mindestens eine Schulform vertreten. Das Ministerium lädt diese Elternverbände mindestens halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten ein. Über die Elternverbände erhalten die Elternvertretungen in den Schulen zusätzliche Informationen für ihre Arbeit. Für diese Verbände darf man in der Schule zur Unterstützung ihrer Mitwirkungsaufgaben Spendenaktionen veranstalten, wenn dabei Freiwilligkeit und grundsätzliche Gleichbehandlung beachtet werden.

Schulische Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, an denen auf Landesebene die Elternverbände und die anderen Verbände und Organisationen des Schullebens beteiligt werden, sind nach dem Schulgesetz vor allem:

  • Änderungen des Schulgesetzes
  • Richtlinien und Lehrpläne
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
  • Schulversuche
  • Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.

Wir sind Mitglied der

Landeselternschaft Grundschulen NRW e.V.
Keilstr. 37
44879 Bochum
Telefon: 02 34 / 5 88 25 45
E-Mail: info@landeselternschaft-nrw.de
Internet: www.landeselternschaft-nrw.de

Noch Fragen?

Sollten Sie noch weitere Informationen über Mitwirkungsorgane in der Schule benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Schulpflegschaft.